Allgemeine Geschäftsbedingugen der eeg – einfach erneuerbar GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines

  1. Unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen, insbesondere kauf-, werklieferungs- und werkvertragliche Lieferungen und Leistungen, einschließlich Installations-, Montage- und Serviceleistungen sowie Beratungs- und Nebenleistungen (nachfolgend die „Leistungen“), und unsere diesbezüglichen Angebote und Vertragserklärungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend die „Geschäftsbedingungen“). Von diesen Geschäftsbedingungen oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende oder diese Geschäftsbedingungen oder gesetzliche Bestimmungen ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, soweit wir diese ausdrücklich schriftlich anerkennen. Solche Bedingungen erkennen wir auch dann nicht an, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht widersprechen oder Leistungen vorbehaltlos ausführen.

  2. Diese Geschäftsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern und Verbrauchern. Verbraucher ist eine Person, die ein Rechtsgeschäft mit uns zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Geschäftsbedingungen, die ausschließlich für Unternehmer gelten, sind mit entsprechend gekennzeichnet; Geschäftsbedingungen, die ausschließlich für Verbraucher gelten, sind ebenfalls entsprechend gekennzeichnet. Alle nicht gesondert gekennzeichneten Geschäftsbedingungen gelten für beide Arten von Kunden.

  3. Nur für Unternehmer: Diese Geschäftsbedingungen gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch für alle unsere zukünftigen Leistungen für den Kunden.

§2 Kostenvoranschläge und Angebote

  1. Für die Erstellung von Kostenvoranschlägen/Angeboten kann eeg – einfach erneuerbar GmbH eine angemessene Vergütung verlangen, wenn deren Erstellungskosten umfangreich und arbeitsintensiv waren oder dem Voranschlag oder dem Angebot kein Auftrag nachfolgt.

  2. Ein Vertrag kommt durch eine Bestellung des Kunden und unsere Annahme der Bestellung zustande. Soweit in diesen Geschäftsbedingungen nicht abweichend bestimmt, erklären wir unsere Annahme entweder durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung unserer Leistung. Das vorstehende Schriftformerfordernis gilt nicht für nachvertragliche Änderungen.

  3. Eine Bestellung des Kunden können wir innerhalb von zwei (2) Wochen nach ihrer Abgabe annehmen. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums sind Bestellungen für den Kunden bindend. Unser Schweigen begründet kein Vertrauen auf einen Vertragsschluss. Geht unsere Auftragsbestätigung beim Kunden verspätet ein, wird dieser uns hierüber unverzüglich informieren.

  4. Nur für Verbraucher: Der Kunde kann über eine Funktion auf unserer Webseite ein Angebot für die darin aufgeführten Leistungen anfordern. Die Präsentation von Leistungen auf unserer Website stellt kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar. Der Kunde kann die in der Funktion auf unserer Website angezeigten Leistungen auswählen und die abgefragten Informationen eingeben. Bis zum Klicken auf den Button „Angebot anfordern“ kann der Kunde die ausgewählten Leistungen jederzeit ändern. Durch Klicken auf den Button „Angebot anfordern“ fordert der Kunde ein freibleibendes Angebot für die von ihm angefragten Leistungen an. Wir sind nicht verpflichtet, Bestellungen anzunehmen. Wir weisen darauf hin, dass wir im Fall, dass wir ein Liefergebiet räumlich nicht bedienen, die Anfrage des Kunden mit Zustimmung des Kunden an einen Partner weiterleiten. Wir übernehmen keine Verpflichtung oder Leistung im Zusammenhang mit einem etwaigen Angebot des Partners an den Kunden. Ein etwaiges Vertragsverhältnis kommt allein zwischen dem Kunden und dem Partner zustande, wir sind daran nicht beteiligt.

  5. Die zu dem Kostenvoranschlag/Angebot/Auftrag gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind maßgebend. Handelsübliche Abweichungen gelten noch als vertragsgemäß. Die Angaben sind eine technische Darstellung und halten nur dann und im Einzelfall eine zugesicherte Eigenschaft, sofern dies ausdrücklich gesondert schriftlich bestätigt wird.

  6. Darüber hinaus behalten wir uns Modernisierungen und Verbesserungen der Bauart und Ausführung, sowie das Eigentum und Urheberrecht an allen Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichem vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilungen des Auftrages unverzüglich an uns herauszugeben.

§ 3 Technische Hinweise

  1. Technische Hinweise: Wir sind zu technischer Hilfestellung oder Erteilung von technischen Hinweisen nicht verpflichtet. Ratschläge betreffend die Einsatzvorbereitung der Ware oder für unsere Leistungen, die wir mündlich, schriftlich oder durch Tests abgeben, geschehen nach bestem Wissen und Gewissen; sie haben gleichwohl – auch im Verhältnis zu Dritten – nicht bindenden
    Charakter.

§ 4 Voraussetzungen für die Installation / Montage von PV-Anlagen etc.

  1. Sofern Vertragsgegenstand die Installation von Photovoltaikanlagen und/oder sonstiger Hardware ist, stellt der Kunde sicher, dass vor Beginn der Installation die in dem dem Kunden überlassenen Dokument Voraussetzungen für die Installation von Photovoltaikanlagen und sonstiger Hardware aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Diese sind Bestandteil des Vertrages. Darüber hinaus sind behördliche oder sonstige Genehmigungen vom Kunden zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat dem Kunden hierzu notwendige Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

  2. Wir können im Rahmen einer Vor-Ort-Besichtigung prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

  3. Stellt sich heraus, dass die in dem Dokument Voraussetzungen für die Installation von Photovoltaikanlagen und sonstiger Hardware aufgeführten Anforderungen nicht erfüllt sind, können (a) sich unsere Termine um die Dauer der Verzögerung und einer angemessenen Anlaufzeit verschieben; und (b) Mehrkosten aufgrund der Nichteinhaltung der Voraussetzungen entstehen, die wir gesondert berechnen; (c) wir vom Vertrag zurücktreten, wenn diese Voraussetzungen nicht innerhalb angemessener Frist und mit zumutbarem Aufwand von dem Kunden hergestellt werden können, oder alternativ eine Anpassung des Vertrages verlangen. Gleiches gilt, wenn sich nach Vertragsschluss herausstellen sollte, dass aufgrund eines unvorhersehbaren Zustands am Installationsort eine Installation unmöglich oder wesentlich erschwert ist. Unsere gesetzlichen Rechte bleiben unberührt.

  4. Der Kunde hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, sobald der Eintritt von Verzögerungen absehbar ist.

§5 Montage & Lieferzeiten

  1. Etwaige Lieferfristen beginnen mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der technischen Klarstellung des Auftrages. Grundsätzlich erfolgt bei Auftragsbestätigung eine voraussichtliche Anlieferung der genannten Ware zum verabredeten Termin. Bei Komplettanlagen wird wird eine Einspeisezusage seitens des lokalen Energieversorgers vorausgesetzt. Mangels Vereinbarung über Lieferfristen ist 14 Tage nach Absendung unserer Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 14 Tage nach Aufforderung durch den Besteller zu liefern, sofern der Kunde die erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung bei uns eingegangen ist.

  2. Höhere Gewalt berechtigt uns zur angemessenen Verlängerung der Lieferzeit oder nach unserer Wahl zum ganzen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag. Dem Besteller wird für den Fall höherer Gewalt ebenfalls das Recht eingeräumt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich nach Kenntnis über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt zu informieren.


Als höhere Gewalt gelten insbesondere:

  1. Behinderung durch behördliche Maßnahmen. Betriebsstörungen, Verspätung in der Anlieferung von Zubehörteilen, Hilfs- und Betriebsstoffen, es sei denn, dass wir den Eintritt dieser Umstände wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten haben oder dass uns ein solches Verschulden bei der Auswahl unser Zulieferer trifft.
  2. Streik, Aussperrungen oder sonstige Arbeitskampfmaßnahmen, soweit diese zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbar waren. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges unsererseits entstehen.


  3. Hat der Kunde einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung wegen Verzuges, so ist der zu ersetzende Schaden beschränkt auf einen Betrag von 0,5 % des vereinbarten Netto-Preises der vom Verzug betroffenen Lieferungen für jede volle Woche des Verzuges, insgesamt jedoch auf einen Betrag von 5 % dieses Netto-Preises. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.


  4. Für die AC-Montage (Wechselrichter an das Hausnetz anschließen) wird ein Zählerschrank vorausgesetzt, der die aktuellen Normen der VDE-Richtlinien erfüllt.

  5. Für den Betrieb der PV-Anlage ist eine stabile und ausreichende Internetverbindung am Installationsort des Wechselrichters notwendig. Die Sicherstellung einer solchen ist NICHT im Standard-Umfang der angebotenen Leistungen der eeg – einfach erneuerbar GmbH enthalten

  6. Wir sind berechtigt, Subunternehmen und Partnerunternehmen mit der Montage zu beauftragen sofern nicht anders vereinbart.

§6 Preise

  1. Nur für Verbraucher: Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen sind unsere Preise in Euro und verstehen sich einschließlich der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Umsatzsteuer.

  2. Für Unternehmer: Unsere Preise verstehen sich zzgl. der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Umsatzsteuer.

  3. Die Preisberechnung erfolgt nach den vertraglichen Einheitspreisen (z. B. je Meter) und der Menge der tatsächlich ausgeführten Leistungen, wenn keine andere Berechnungsart (z. B. für eine Ware, durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, etc.) vereinbart ist.

  4. Werden Leistungen später als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht, einigen sich Auftragnehmer und Auftraggeber, zum Beispiel bei Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen, Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu führen.

  5. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht von eeg – einfach erneuerbar GmbH zu vertreten sind, so sind wir berechtigt – soweit es innerhalb von 2 Monaten nach unserer Verhandlungsaufforderung im Sinne der Ziffer IV. 1 nicht zu einer Vereinbarung kommt – die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die erbrachten Leistungen abzurechnen. Für sonstige Wartezeiten, die nicht von uns zu vertreten sind, kann eine angemessene Vergütung verlangt werden.

  6. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Nicht im Preis inbegriffen sind erforderliche Mauerdurchbrüche und sonstige Maurer-, Elektriker-, Klempner-, Installateurarbeiten sowie die Warmwasser – Zu- und Abflüsse einschließlich Tauwasserleitungen und deren Installation, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Reparaturen werden nach den angefallenen Stunden und dem verwendeten Material berechnet.

  7. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche von uns schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Lieferung, Montage und den Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.

  8. Fahrzeiten werden wie Arbeitszeiten berechnet.

§7 Abnahme, Gefahrenübergang und Erfüllung

  1. Nur für Verbraucher: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht bei Lieferungen, und zwar auch bei Teillieferungen, mit Übergabe auf den Kunden über.

  2. Nur für Unternehmer: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bei Lieferungen mit Aussonderung der Ware und Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Lieferwerkes auf den Kunden über.

  3. Bei werkvertraglichen Leistungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, sobald sich die Leistung in der Sachherrschaft des Kunden befindet, spätestens jedoch mit der jeweiligen
    (Teil-) Abnahme.

  4. Soweit nicht abweichend vereinbart, bestimmen wir Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.

  5. Nur für Unternehmer: Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt unserer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten.

  6. Nur für Verbraucher: Wir können vom Kaufvertrag mit dem Kunden zurücktreten, wenn wir die Ware unsererseits ordnungsgemäß bei unserem Vorlieferanten bestellt haben, jedoch nicht richtig oder rechtzeitig beliefert worden sind (kongruentes Deckungsgeschäft). Voraussetzung ist weiterhin, dass wir die fehlende Warenverfügbarkeit nicht zu vertreten haben.

  7. Die Einhaltung der vereinbarten Termine setzt die Klärung sämtlicher technischer Fragen, die Erfüllung der Voraussetzungen für die Installation von Photovoltaik-Anlagen und sonstiger Hardware, soweit einschlägig, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Wird eine dieser Voraussetzungen nicht rechtzeitig oder vollständig erfüllt, so verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen entsprechend.

  8. Die Einhaltung der vereinbarten Termine für die Installation von Photovoltaikanlagen und/oder anderer Hardware setzt zusätzlich voraus, dass die Witterungsbedingungen die Installation zulassen. Dies kann etwa wegen Gewitter, Sturm und/oder Regen nicht der Fall sein. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, vereinbaren wir mit dem Kunden einen neuen Ersatztermin.

  9. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind. Solche Teillieferungen können wir gesondert in Rechnung stellen; die Frachtkosten für alle Teillieferungen dürfen die vereinbarten Frachtkosten nicht übersteigen. Das Recht des Kunden, bei pflichtwidrig und schuldhaft nicht rechtzeitig erbrachten Restlieferungen vom ganzen Vertrag zurückzutreten, wenn er an bereits erbrachten Teilleistungen kein Interesse hat, bleibt unberührt.

  10. Lieferung gilt als erfüllt

    1. Nur für Verbraucher: für Gegenstände ohne Aufstellung, soweit sie versandbereit sind und dies dem Kunden mitgeteilt ist oder soweit die Lieferung an den Spediteur, die Bahn etc. übergeben worden ist.

    1. Nur für Verbraucher: für Gegenstände mit Aufstellung, sobald sie betriebsbereit sind und ein etwa vorgesehener Nachweis über die Erfüllung der vereinbarten Lieferbedingungen erbracht ist.

    1. Nur für Unternehmer: Die vereinbarten Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft an den Kunden als eingehalten, auch soweit Lieferungen ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig versandt werden können.

    1. Nur für Unternehmer: Ist Abholung durch den Kunden vereinbart, muss die vertragsgemäß versandfertig gemeldete Lieferung unverzüglich abgeholt werden; andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserer Wahl zu versenden und als geliefert zu berechnen.

    1. Nur für Unternehmer: Soweit sich die Ausführung von Leistungen um mehr als eine Woche verzögert, weil der Kunde Pflichten unter dem Vertrag schuldhaft verletzt, sind wir berechtigt, von dem Kunden pro Werktag nach dem Ablauf der Wochenfrist eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Netto-Preises der verzögerten Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % dieses Netto-Preises, zu fordern. Unser Recht, unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiteren Schadensersatz zu fordern, bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe ist jedoch auf einen etwaigen weitergehenden Schadensersatz anzurechnen.

  11. Nur für Unternehmer: Branchenübliche Mehrlieferungen sind zulässig und gelten als vertragsgemäß. Entsprechendes gilt für vorzeitige Lieferungen.

  12. Angelieferte Gegenstände sind vom Kunden entgegenzunehmen.

  13. Leistungen bedürfen einer Abnahme, wenn a) sich dies ausgesetzlichen Vorschriften ergibt oder b) dies vereinbart ist oder c) wir dies nach Ziffer 13.a. verlangen. Für die Durchführung der Abnahme gelten Ziffern 13.b. bis 13.d..

    1. Wir sind berechtigt, bei Verträgen über Installationsleistungen, insbesondere Installation von Photovoltaikanlagen, eine Abnahme des Kunden zu verlangen.

    1. Soweit nicht abweichend vereinbart, hat die Abnahme innerhalb von zwei (2) Wochen nach Meldung der jeweiligen Abnahmebereitschaft zu erfolgen.

    1. Wir können für in sich abgeschlossene, selbstständig nutzbare Teile unserer Leistungen eine Teilabnahme verlangen und dementsprechend unsere teilweise Abnahmebereitschaft melden. Bei erfolgreicher Teilabnahme sind wir spätestens auch berechtigt, entsprechende Teilrechnungen zu stellen. Eine installierte Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung/Inbetriebnahme noch nicht erfolgt ist; dies gilt auch nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebnahme.

    1. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen wesentlicher Mängel verweigern; wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
  1. Eine installierte Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung/Inbetriebnahme noch nicht erfolgt ist; dies gilt auch nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebnahme. Wir tragen die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Die Abnahme erfolgt gem. § 640 BGB. Liegt eine Lieferung i.S.d. Ziff. V.3. vor, so gilt die Leistung mit der Erfüllungsfiktion als abgenommen. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so haben wir Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die wir zu vertreten haben, unterbrochen wird und wir bis dahin erbrachte Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Kunden übergeben haben.

  2. Vom Tag der Erfüllung ab hat der Lieferer nur nach den Vorschriften nachstehender Gewährleistungsvorschriften einzustehen.

§8 Mängelrügen und Gewährleistung

  1. Beanstandungen wegen offensichtlich unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sowie Rügen wegen offensichtlicher Mängel bleiben im Übrigen unberührt. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung verliert der Kunde nachstehende Gewährleistungsansprüche.

  2. Die Gewährleistung bei Lieferung ohne Montage richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechts sowie ergänzend nach den nachfolgenden Bestimmungen:
  3. Der Verkäufer leistet für eine gemäß §§ 443, 444 BGB ausdrücklich übernommene Garantie über die Beschaffenheit und für Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik Gewähr. Mängel sind gemäß

§ 377 HGB spätestens 14 Tage nach Empfang der Ware gegenüber dem Verkäufer schriftlich geltend zu machen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, jeweils beginnend mit dem Datum der Lieferung.

  • Ist der Gegenstand mangelhaft oder fehlt ihm die gemäß §§ 443, 444 BGB ausdrücklich garantierte Beschaffenheit oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl – mit Ausnahme der Rechte unter §8.2.c – Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Der Lieferer kann die Nachbesserung oder Ersatzlieferung davon abhängig machen, dass der Kunde zumindest den Teil des Preises bezahlt, der der Höhe des Wertes des mangelhaften Teils der Lieferung im Verhältnis zum Gesamtwert der Lieferung entspricht. Schlagen die Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsversuche fehl, so kann der Kunde Wandlung oder Minderung verlangen; für fehlerhafte Montage und/oder Bauleistungen i.S.d. VOB kann der Kunde in diesem Falle lediglich Minderung verlangen.

  • Darüber hinaus ist jede Haftung des Auftragnehmers für Schäden jeder Art, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber, sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig.
  • Für Mängel an erbrachten Werklieferungen richtet sich die Gewährleistung ausschließlich nach § 13 VOB, Teil B, jedoch beträgt Verjährungsfrist in Abänderung von Satz 4) für Arbeiten an einem Bauwerk generell 5 Jahre. Eine Werkleistung liegt nur dann vor, wenn der Lohnanteil der Montagearbeit mehr als 20% der Auftragssumme ausmacht. Bei geringerem Lohnanteil bezüglich der durchzuführenden Montage gelten die Bestimmungen unter §8.2. Insbesondere erstreckt sich die vorstehende Gewährleistung auf folgende Bestimmungen.

  • Wir übernehmen die Gewähr, dass unsere Leistung z.Z. der Abnahme die vertraglich gemäß §§ 443, 444 BGB garantierte Beschaffenheit hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

  • Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesen gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffen oder Bauteile der Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmens, so sind wir von der Gewährleistung für diese Mängel frei, außer wenn wir die nach § 4 Nr. 3 VOB, Teil B, obliegende Mitteilung über zu befürchtende Mängel unterlassen haben. Für Schäden an einer vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Besteller haben, haften wir nicht.

  • Reparatur- und Wartungsarbeiten
    Für alle Reparatur- und Wartungsarbeiten gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 12 Monaten seit Abnahme der Arbeiten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen unter §8.2 sinngemäß.

  • Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und chemischer, elektronischer, elektrischer Einflüsse, die ohne Verschulden des Lieferers entstehen. Von der Mängelhaftung sind auch ausgenommen Glas, Lack oder ähnlich leicht zerbrechliche Gegenstände. Nachbesserungspflicht für diese Teile besteht nur bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.

§9 Zahlungsbedingung, Eigentumsvorbehalt und Softwarelizenzen

  1. Zahlungen an uns können ausschließlich per Banküberweisung auf unser in den Rechnungen angegebenes Bankkonto geleistet werden.

  2. Ist nichts anderes vereinbart, hat die Zahlung sofort nach betriebsfertiger Aufstellung zu erfolgen; bei Anlagen und Einrichtungen, die keiner Montage bedürfen, sofort nach Anlieferung.

  3. Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung fällig. Die Monteure sind berechtigt diese Zahlungen entgegenzunehmen.

  4. Nur für Unternehmer: Bei Zahlungsverzug des Kunden mit unseren Entgeltforderungen sind wir – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in Höhe banküblicher Sätze, mindestens aber von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.

  5. Bei Zahlungsverzug des Kunden mit unseren Entgeltforderungen sind wir – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in Höhe banküblicher Sätze, mindestens aber von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.

  6. Nur für Unternehmer: Soweit keine Vorleistung durch uns vereinbart ist, können wir Lieferungen gegen den Kunden zurückhalten, bis die uns gebührende Zahlung des Kunden Zug um Zug mit unserer Leistung bewirkt wird.
     
  7. Der Kunde kann nur ein auf demselben Vertragsverhältnis beruhendes Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Aufrechnen kann er nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.

  8. Nur für Verbraucher: Bis zur vollständigen Bezahlung behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor (nachfolgend die „Vorbehaltsware“).

  9. Nur für Unternehmer: Bis zur vollständigen Erfüllung aller Ansprüche gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor (nachfolgend die „Vorbehaltsware“).

    1. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu ihrer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.

    1. Der Kunde hat das Recht, Vorbehaltsware weiterzuverarbeiten. Diese Weiterverarbeitung erfolgt kostenfrei und ausschließlich für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.

    1. Bei der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit Waren, die nicht in unserem Eigentum stehen, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen Ware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache in einem dem Rechnungswert der Vorbehaltsware entsprechenden Umfang und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Un sere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.

    1. Der Kunde tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe des Weiterverkaufswertes der Vorbehaltsware. Beim Weiterverkauf von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Weiterverkaufswertes dieser Miteigentumsanteile.

    1. Der Kunde ist ermächtigt, die an uns aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware abgetretenen Forderungen einzuziehen.

    1. Wir sind zum Widerruf der Erlaubnis zum Weiterverkauf nach Ziffer 10.2.1 und der Einziehungsermächtigung nach Ziffer 10.2.5 berechtigt, wenn a) sich der Kunde mit Zahlungen aus der Geschäftsverbindung in Verzug befindet; b) der Kunde außerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs über die Vorbehaltsware verfügt hat; oder c) nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden erkennbar wird, durch die ein Anspruch von uns gefährdet wird, insbesondere bei Zahlungseinstellung, einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden.

    1. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns zustehenden Sicherheiten freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um insgesamt mehr als 10 % übersteigt.

    1. Der Kunde hat die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer-, Bruch-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern und uns dies nach Aufforderung nachzuweisen.

  10. Sollten die Liefergegenstände oder das Grundstück, auf dem sie gestellt sind, gepfändet, beschlagnahmt oder sonst wie durch Dritte in Anspruch genommen werden (z.B. in Folge Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung), so ist der Kunde verpflichtet, sofort auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen, und uns schriftlich Anzeige zu machen und Abschriften des Pfändungsprotokolls zu übersenden. Der Kunde verpflichtet sich auch, uns in einem solchen Falle in der Geltendmachung unserer Eigentumsrechte in jeder Weise zu unterstützen.

  11. Für die Zeit des Eigentumsvorbehalts hat der Kunde die Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und uns alle erforderlichen Reparaturen unverzüglich anzuzeigen. Wir sind berechtigt, die Kaufgegenstände jederzeit zu besichtigen.

  12. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Kunde, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und uns das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Kunde die vorgenannten Rechte, so ist er uns zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zulasten des Kunden.


  13. Wir behalten uns über die gelieferten Waren hinausgehende Eigentums- sowie sämtliche Patent-, Marken-, Urheber-, Persönlichkeits- und sonstige Schutzrechte vor, insbesondere an den von uns in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, Designs, Design Vorschlägen, Schablonen, Werkunterlagen, Formen, Copyrights, Know-how und Kalkulationen sowie Software.
  1. Ersetzte Teile gehen mit dem Ausbau in unser Eigentum über, sofern sie nicht infolge eines Eigentumsvorbehaltes unser Eigentum sind.

  2. Bei Wahrnehmung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt, insbesondere Rücknahme der Gegenstände, sind wir berechtigt, für den bisherigen Gebrauch eine angemessene Vergütung zu verlangen.

§10 NUR FÜR UNTERNEHMER: Untersuchungs- & Rügepflicht

  1. Der Kunde hat die Ware bei Ablieferung hinsichtlich Menge, Gewicht und Verpackung unverzüglich zu untersuchen und jede diesbezügliche Beanstandung auf dem Lieferschein oder dem Frachtbrief zu vermerken. Anderenfalls gelten Menge, Gewicht und Verpackung als vertragsgemäß. Der Kunde hat unverzüglich nach Ablieferung der Ware eine stichprobenartige Qualitätsuntersuchung zu veranlassen und hierfür die Verpackung (Kartons, Schachteln, Folie etc.) zu öffnen. Diese Ziffer 1 gilt nur für Kauf- und Werklieferungsverträge.

  2. Erkennbare Sachmängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch fünf (5) Tage nach Ablieferung der Ware schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Sachmängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch fünf (5) Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Diese Ziffer 2 gilt nur für Kauf- und Werklieferungsverträge.

  3. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Lieferung durch den Kunden ist die Rüge von Sachmängeln ausgeschlossen, die bei der Abnahme erkennbar waren und nicht vorbehalten wurden.

  4. Die Mangelanzeige hat Art und Umfang des Mangels genau zu bezeichnen.

  5. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben hiervon zwecks Untersuchung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Eine solche Untersuchung kann durch uns, unsere Zulieferer oder jeden anderen hierzu von uns bestimmten Dritten erfolgen.

§11 Mängel

  1. Nur für Verbraucher: Die Rechte des Kunden bei Mängeln bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften allerdings nur nach Maßgabe von Ziffer 13. Ergänzend zu den gesetzlichen Vorschriften gelten außerdem Ziffern §11.3, §11.7, §11.8, §11.10 und §13. Für unsere Solarmodule, Speicher und Manager geben wir zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung Garantien ab, die Endkunden berechtigen. Hierfür sind ausschließlich die jeweiligen Garantiebedingungen maßgeblich.

  2. Nur für Unternehmer: Wenn ein Vertrag über kauf- oder werklieferungsvertragliche Leistungen vorliegt, gilt: Im Vorfeld des Vertragsschlusses benannte Merkmale der Leistung gehören nicht automatisch zu der vereinbarten Beschaffenheit nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB, zu dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB, sondern nur dann, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich benannt werden.

  3. Mit etwaigen Beschaffenheitsvereinbarungen der Leistung übernehmen wir keine Garantie oder ein sonstiges Beschaffenheitsrisiko im Sinne des Gesetzes.

  4. Nur für Unternehmer: Ist die Leistung im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft, sind wir zur Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung berechtigt.

  5. Nur für Unternehmer: Bei der Neulieferung ist die Ware nach unserer Wahl durch den Kunden, aber auf unsere Kosten zurückzusenden oder zu entsorgen, außer die Rücksendung und/oder Entsorgung ist für den Kunden mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden.

  6. Nur für Unternehmer: Wenn ein Vertrag über kauf- oder werklieferungsvertragliche Leistungen vorliegt, gilt: Entspricht die Leistung der von den Parteien vereinbarten Beschaffenheit, ist die Leistung auch dann vertragsgemäß und mangelfrei, wenn sie nicht den objektiven Anforderungen im Sinne von § 434 Abs. 3 BGB entspricht. Wenn ein Werkvertrag vorliegt, gilt: Unsere Leistungen sind mangelfrei, wenn sie den vereinbarten Beschaffenheiten entsprechen, die den geschuldeten Leistungsinhalt abschließend beschreiben.

  7. Gelieferte Solarmodule sind insbesondere nicht mangelhaft, soweit die elektrische Leistung eines Solarmoduls innerhalb der im Produktdatenblatt ausgewiesenen Toleranzen liegt.

  8. Erfüllungsort der Nacherfüllung ist unser Geschäftssitz.

  9. Nur für Unternehmer: Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung steht dem Kunden nach seiner Wahl unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag zu. Für Schadensersatzansprüche wegen Mängel gilt Ziffer 13. Ein etwaiges Recht zur Selbstvornahme unter den gesetzlichen Voraussetzungen bleibt unberührt.

  10. Nachbesserung oder Ersatzlieferung werden von uns grundsätzlich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ausgeführt. Ein Anerkenntnis mit der Folge eines Neubeginns der Verjährungsfrist liegt nur vor, wenn wir es gegen- über dem Kunden ausdrücklich erklären. Mit Ausnahme eines ausdrücklichen erklärten Anerkenntnisses beginnt mit Nachbesserung oder Ersatzlieferung keine neue Verjährung.

  11. Mängelansprüche bestehen nicht wegen Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, natürlicher Abnutzung oder aufgrund äußerer, nicht in unserem Verantwortungsbereich liegender Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt waren (z.B. chemische oder elektrochemische Einflüsse).

§12 Recht des Bestellers auf Rücktritt oder Minderung

  1. Wird uns die übernommene Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich, so kann der Kunde bei vollkommener Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten; wird bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände ein Teil der Lieferung der Anzahl nach unmöglich, so kann der Kunde die Gegenleistung entsprechend mindern. Bei einer teilweisen Unmöglichkeit steht ein Rücktrittsrecht ihm nur dann zu, wenn die Teilleistung für ihn unbrauchbar ist.

  2. Liegt ein Leistungsverzug unserseits im Sinne der Ziffer III dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; er wird uns in diesem Falle eine angemessene Nachfrist setzten mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, soweit wir die Nachfrist schuldhaft nicht eingehalten haben.

  3. Tritt die Unmöglichkeit während des Abnahmeverzugs oder durch ein Verschulden des Kunden ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

  4. Der Kunde hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine an uns schriftlich gestellte angemessene Nachricht von mindestens 4 Wochen für die Behebung oder Nachbesserung eines von uns zu vertretenen Mangels im Sinne der Lieferbedingungen fruchtlos haben verstreichen lassen. Der Rücktritt kann vom Kunden nur dann erklärt werden, wenn sein Interesse an der Lieferung durch den Mangel nicht unwesentlich beeinträchtigt wird oder entfällt. Eine solche Beeinträchtigung liegt nicht vor, wenn der Mangel durch eine von der Bestellung abweichende Ausführung der Anlage behoben werden kann, wir uns hierzu bereit erklären und die Abweichung dem Kunden zuzumuten ist.

  5. Eine darüberhinausgehende Haftung ist ausgeschlossen; es gilt insoweit IV 2.

  6. Tritt eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ein, insbesondere bei Verschiebung der finanziellen Verhältnisse, bei Tod, Auflösung der Gesellschaft, Änderung der Rechtsform, Wechsel in der Person des Inhabers, Veräußerung des Unternehmens, Nichtzahlung einer fälligen Forderung trotz Aufforderung oder wird eine solche Verschlechterung uns nach Abschluss des Vertrages bekannt, so sind wir berechtigt, vom Kunden Sicherheit mindestens in Höhe des Auftragswertes zu verlangen. Leistet der Kunde die Sicherheit nicht binnen einer angemessenen Frist, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz in Höhe des Betrages zu fordern, den wir für die Vorbereitung und Durchführung des Auftrages aufgewendet haben.

§13 Haftung

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

  2. Der Haftungsausschluss nach vorstehender Ziffer $13.1 gilt nicht:

    1. bei Aufwendungsersatzansprüchen nach § 439 Abs. 2 und Abs. 3 BGB;

    1.  bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;

    1. In Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit;

    1. bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

    1. bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit wir nicht aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften;

    1. bei einer Haftung aus datenschutzrechtlichen Anspruchsgrundlagen;

    1. Nur für Unternehmer: bei Aufwendungsersatzansprüchen im Rahmen des Lieferantenregresses nach § 327u Abs. 1 BGB oder § 445a Abs. 1 BGB.

§14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Identität, Kontakt

  1. Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten ist unser Geschäftssitz (Wuppertal).

  2. Soweit in diesen Geschäftsbedingungen oder in dem Vertrag auf ein Schriftformerfordernis abgestellt wird, ist Textform im Sinne von § 126 b BGB (dauerhafter Datenträger wie Brief, Telefax oder E-Mail) zur Wahrung der Schriftform ausreichend.

  3. Nur für Verbraucher: Für den Fall, dass der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Sitz.

  4. Nur für Unternehmer: Die Gerichte an unserem Geschäftssitz (Wuppertal) sind örtlich ausschließlich zuständig, wenn der Kunde Kaufmann ist. Wir bleiben jedoch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder einem sonstigen zuständigen Gericht zu verklagen.

  5. Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen dem deutschen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG). Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften , insbesondere des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt (Artikel 6 Absatz 1 Rom-I-Verordnung).

  6. Nur für Verbraucher: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur online Streitbeilegung zur Verfügung. Diese Plattform ist unter http://ec.europa.eu/consumers/odr zu finden. Der Kunde hat die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung seiner Streitigkeiten zu nutzen. Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

eeg – einfach erneuerbar GmbH
Sonnborner Str. 15
42327 Wuppertal
www.einfacherneuerbar.de
kontakt@einfacherneuerbar.de

§15 Datenspeicherung

Wir setzen Sie davon in Kenntnis, dass wir Ihre Daten – soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig – EDV-mäßig speichern und verarbeiten.

§16 Salvatorische Klausel

Sollte eine einzelne Klausel der vorgenannten AGB unwirksam sein, so bleiben die AGB und der geschlossene Vertrag im Übrigen wirksam.